Windrad-Counter Austria: 1447 Windräder | 4221 MW | 2.7 Mio Haushalte versorgt | 22.056 GWh gestern produziert

Oberösterreich

Stellungnahme der IG Windkraft und des Bundesverbandes Photovoltaic Austria zur Oö. Ausschlusszonenverordnung

14.02.2026

Mag.iur. Paula Resch
Juristin

Gemeinsam mit dem Bundesverband Photovoltaic Austria hat die IG Windkraft im Februar 2025 zum Entwurf des oberösterreichischen Raumordnungsprogramms über Ausschlusszonen für Windkraft- und freistehende Photovoltaikanlagen Stellung genommen.

Beide Verbände begrüßen grundsätzlich eine umfassende Raumplanung, die sowohl den Ausbau erneuerbarer Energien als auch die Erhaltung schützenswerter Umweltbereiche berücksichtigt. Kritisiert wird jedoch, dass in Oberösterreich bislang eine umfassende Energieplanung fehlt, die unter Einbeziehung der bereits genutzten erneuerbaren Quellen den tatsächlichen Bedarf sowie bestehende Ausbau-Lücken ermittelt. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich weitgehend auf die Ausweisung von Ausschlusszonen, während die gleichzeitig angekündigten Beschleunigungsgebiete für Windkraft und Photovoltaik zum Zeitpunkt der Stellungnahme weder öffentlich zugänglich noch ausreichend konkretisiert waren. Eine Beurteilung der Verordnung ist damit ohne Klarheit über die Gesamtplanung nicht abschließend möglich.

Besonders kritisch sehen die Verbände, dass Stakeholder aus der Windkraft- und Photovoltaikbranche nicht in die Erstellung des Entwurfs eingebunden wurden, obwohl deren Erfahrung und Datenmaterial etwa Ertragsdaten oder ornithologische Erhebungen den Zonierungsprozess erheblich erleichtern könnten. 

Rechtlich wird bemängelt, dass Ausschlusszonen nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtend einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind – was im vorliegenden Verfahren unterblieben ist. Auch das Determinierungs- und das Sachlichkeitsgebot sind aus Sicht der Verbände nicht ausreichend gewahrt, da dem Raumordnungsgesetz konkrete Vorgaben zur Festlegung der Zonen fehlen und die Verordnung überwiegend Ausschlüsse statt einer ausgewogenen Interessenabwägung enthält. Bei fehlender naturschutzfachlicher Datenlage oder bei anhängigen Genehmigungsverfahren sollte generell auf die Festlegung von Ausschlusszonen verzichtet und stattdessen eine Detailprüfung im Genehmigungsverfahren vorgezogen werden.

Naturschutzfachlich stützt sich die Argumentation des Landes bei ornithologischen Fragen primär auf eine einzelne BirdLife-Studie aus 2023, deren Aussagekraft nach eigenen Angaben eingeschränkt ist. Die Ausschlusszone „Alpen und Alpenvorland“ wird von IG Windkraft und PV Austria als überdimensioniert eingestuft, da Tourismus und Landschaftsbild naturschutzfachlich nicht entscheidend sind und die Alpenkonvention den Ausbau von Windkraft und Photovoltaik unter strengen Voraussetzungen ausdrücklich unterstützt. Auch pauschale Vorgaben wie ein Höhenlimit von 1.200 m für Freiflächen-PV-Anlagen oder ein pauschaler 1.000-m-Abstand zu Siedlungen und Bauland widersprechen aus fachlicher Sicht der gängigen Praxis und schränken die nutzbare Fläche unnötig ein.

Für Rechtssicherheit sorgen aus Sicht der Verbände vor allem eine umfassende Ausweisung geeigneter Flächen sowie klare Übergangsregelungen für bereits in Planung befindliche Projekte. Bestehende Windparks dürfen durch die Zonierung nicht an Repowering und Modernisierung gehindert werden, um die seit den 1990er-Jahren gewonnene Erfahrung mit sauberer Windenergie in Oberösterreich nicht zunichtezumachen.

Zentrale Forderungen :

  • Umfassende Energieraumplanung inklusive einer effektiven Umsetzung ausreichend großer Beschleunigungsgebiete gemäß RED III .

  • Aktive Einbeziehung von Branchen-Stakeholdern, Gemeinden und der lokalen Bevölkerung in den Zonierungsprozess.

  • Verpflichtende Strategische Umweltprüfung für die Ausschlusszonenverordnung, wie sie der EuGH-Rechtsprechung entspricht.

  • Bei fehlender Datenlage oder anhängigen Verfahren: neutrale Zone statt vorschneller Ausschlusszone.

  • Überarbeitung der schwer lesbaren, unbeschrifteten Karten zu den Ausschlusszonen.

  • Keine pauschale Berufung auf die Alpenkonvention oder auf Tourismus/Landschaftsbild als Ausschlussgrund.

  • Streichung bzw. fachliche Überprüfung pauschaler Vorgaben wie der 1.200-m-Höhenbeschränkung für Freiflächen-PV und der 1.000-m-Abstandsregelung.

  • Rechtssichere, umfassende Flächenausweisung sowie Übergangsregelungen für laufende Projekte.

  • Keine Einschränkung von Repowering bei bestehenden Windparks durch die neue Zonierung.