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ElWG

Stellungnahme zur Marktkonsultation der Systemnutzungsentgelte‑ Grundsatzverordnung (SNE‑GV) der E-Control

31.03.2026

Die vorgeschlagene zweistufige Marktkonsultation zur Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung bildet einen zentralen Baustein zur Umsetzung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) und zur Herstellung einer investitionssicheren, rechtlich klaren und systemdienlichen Entgeltarchitektur. Vor dem Hintergrund der ambitionierten Ausbaupfade für erneuerbare Energien kommt der präzisen Ausgestaltung des Netzanschlussentgelts sowie der Definition und tariflichen Behandlung systemdienlicher Betriebsweisen eine besondere Bedeutung zu. Die IG Windkraft hat daher eine umfassende Stellungnahme eingebracht.

Die wichtigsten Punkte umfassen:

  • Klare Abgrenzung von aufwandsorientiertem und pauschalem Anteil entlang nächstliegender Netzebene zur Vermeidung doppelter Kostenverrechnung bei Berechnung des Netzanschlussentgelts 

  • Verbindlicher Kostenvoranschlag und klare Trennung hinsichtlich der Netzebenenzuordnung zwischen Netzebene 3 und 4 

  • Energiespeicheranlagen spielen für die Bereitstellung der für die Transformation des Energiesystems notwendigen Flexibilität eine zentrale Rolle.Der vorliegende Entwurf ist leider noch sehr pauschalisierend einschränkend für Energiespeicher. Eine differenzierte und bspw. stufenweise Herangehensweise wäre sinnvoll um einerseits die Entwicklung von Energiespeichern voranzubringen und andererseits keine negativen Nebeneffekte zu verursachen

  • Kumulative Anforderungen und Ausschreibungsverfahren zur Anerkennung jedweder systemdienliche Speicher erscheinen überschießend und stehen im Widerspruch zu rechtlichem Rahmen. 

  • Co‑located Speicher sind aufgrund ihrer effizienten Nutzung bestehender Netzinfrastruktur, der damit einhergehenden kostenreduzierenden Wirkung sowie der Gebundenheit an Standorte bestehender Erzeugungsanlagen von den strengen kumulativen Voraussetzungen zu entkoppeln 

  • Die Nutzung von Hüllkurven für Speicheranlagen werden positiv beurteilt, da sie einen komplementären Betrieb des Speichers zu Erzeugungs- und Betriebsanlagen ermöglichen können. Sie bedürfen jedoch einer klaren Ausdifferenzierung, um Planungssicherheit zu ermöglichen. 

  • Hybride Erzeugungsanlagen glätten Profile und nutzen Kapazitäten optimal – sie sollten daher als systemdienliche Erzeugungsanlagen anerkannt werden.