ElWG
24.07.2026
Die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung bildet einen zentralen Baustein zur Umsetzung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) und zur Herstellung einer investitionssicheren, rechtlich klaren und systemdienlichen Entgeltarchitektur. Vor dem Hintergrund der ambitionierten Ausbaupfade für erneuerbare Energien kommt der präzisen Ausgestaltung des Netzanschlussentgelts sowie der Definition und tariflichen Behandlung systemdienlicher Betriebsweisen eine besondere Bedeutung zu.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die IG Windkraft grundsätzlich die Zielrichtung des Entwurfs, verursachungsgerechte Anreize für flexible und systemdienliche Netznutzung zu schaffen, sieht jedoch in mehreren zentralen Punkten erheblichen Nachbesserungsbedarf, insbesondere bei den Regelungen zum Netzanschlussentgelt für Erzeugungsanlagen sowie bei den Voraussetzungen für die Anerkennung von Energiespeichern als systemdienlich. Die wichtigsten Anliegen sind:
Die vorgesehenen Abschläge werden grundsätzlich begrüßt, da sie eine Wirtschaftlichkeitsgrundlage für Speicher schaffen können, die die strengen Systemdienlichkeitskriterien nicht erfüllen. Kritisiert wird jedoch die sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung der Netzebenen (unterschiedliche Voraussetzungen und Einschränkungsdauern auf NE 1–4 gegenüber NE 5–7); eine einheitliche, diskriminierungsfreie Ausgestaltung wird gefordert. Zentral ist die Forderung, auch beim Arbeitspreis prozentuelle Abschläge zu ermöglichen, da – insbesondere bei absehbarer Sättigung des Regelenergiemarkts – der Leistungspreis allein keinen tragfähigen Business Case für co-located Batteriespeicher sicherstellt. Dazu erlauben wir uns, eine energiewirtschaftliche Analyse nachzureichen. Außerdem sollte die Regelung zugunsten von Planbarkeit verbessert werden.
Die Befreiung der Wiedereinspeisung wird ausdrücklich begrüßt.
Die Umstellung auf ein System aus aufwandsorientiertem (AWA) und pauschalem Anteil (PA) unter Ausschluss der bewährten Pauschalen der Anlage V ElWG stellt aus Sicht der Erzeuger eine deutliche Verschlechterung dar und wird kritisch gesehen. Gefordert werden:
die Anlage-V-Sätze zumindest als verbindliche Obergrenze für AWA und PA,
eine klare Abgrenzung der Kostenzuordnung zwischen AWA und PA entlang der nächstliegenden Netzebene (zur Vermeidung von Doppelverrechnung),
ein verbindlicher Kostenvoranschlag spätestens bei Vertragsabschluss,
ein klarer Netzebenengrenzwert zwischen NE 3 und NE 4 (Vorschlag: 100 MW),
die Einbeziehung der bislang übergangenen Netzebene 5 in § 16,
eine Ausweitung der PA-Abschläge für systemdienliche/flexible Standorte auf Speicher- und Hybridanlagen sowie
die Anrechnung bereits geleisteter Netzzutrittsentgelte für Altanlagen (§ 18 Abs. 8).
Bei Repowering am selben Netzanschlusspunkt soll der bereits entrichtete PA voll angerechnet werden (§ 20).
Zentraler Kritikpunkt ist das Erfordernis der „ausschließlichen Wiedereinspeisung", das co-located Speicher (gemeinsam mit Erzeugungsanlagen genutzte Anschlüsse) von der Begünstigung ausschließt, obwohl diese bereits inhärent systemdienlich wirken. Wir fordern daher die Streichung dieses Erfordernisses sowie eine ausdrückliche Anerkennung von co-located Speichern. Das Auslastungskriterium für Netzknoten (§ 24 Abs. 1 Z 2) ist zu restriktiv und sollte gestrichen oder verbessert werden, dazu erlauben wir uns, eine eingehende Analyse nachzureichen. Die Hüllkurvenregelung wird grundsätzlich begrüßt, erfordert aber noch Anpassungen, etwa einen Schiedsmechanismus, um einseitige Verschärfungen durch Netzbetreiber auszuschließen. Die 5-GW-Deckelung (§ 24 Abs. 3) sollte klar auf Kurzfristspeicher beschränkt werden. Für § 25 wird eine Ausweitung auf Hoch-/Höchstspannungsnetze von Verteilernetzbetreibern vorgeschlagen.
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