EU-Recht
16.09.2014
Nach dem erfreulichen Urteil in der Rechtssache Alands entschied der EuGH nun ein weiteres Mal gegen eine verpflichtende Öffnung der Ökostromfördermodelle. Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar, so der EuGH. Die Mitgliedstaaten dürfen den Stromversorgern Anreize zur Förderung der Erzeugung von Ökostrom durch die nationalen Erzeuger anbieten.
In der Flämischen Region in Belgien wurde ein System grüner Zertifikate eingeführt. Zum einen können die Erzeuger, die in dieser Region Ökostrom erzeugen, bei den flämischen Behörden die Ausstellung grüner Zertifikate beantragen. Zum anderen sind die Stromversorger unter Androhung einer Geldbuße verpflichtet, diesen Behörden jedes Jahr eine bestimmte Zahl von Zertifikaten vorzulegen.
Essent, ein belgisches Stromversorgungsunternehmen, legte den flämischen Behörden, um ihrer Verpflichtung auf dem Gebiet grüner Zertifikate nachzukommen, Herkunftsnachweise vor, die die Erzeugung von Ökostrom in Dänemark, Schwenden oder Nordwegen belegten. Sie wurden von den Behörden jedoch nicht als grüne Zertifikate akzeptiert, weil diese nur für Strom ausgestellt werden könnten, der in Flandern erzeugt worden sei. Zudem wurden gegen Essent mehrfach Geldbußen verhängt.
Da Essent der Auffassung war, dass die Entscheidungen der flämischen Behörden gegen die Richtlinie und gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstießen, erhob sie mehrere Klagen vor den belgischen Gerichten.
Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 11. Sept. 2014 fest, dass in der Erneuerbare Energien Richtlinie die Herkunftsnachweise und die nationalen Förderregelungen unterschiedlichen Vorschriften unterliegen und dass kein Zusammenhang zwischen den beiden Systemen besteht. Die Richtlinie sieht nämlich ausdrücklich vor, dass das System der Herkunftsnachweise als solches kein Recht auf Inanspruchnahme der nationalen Fördermechanismen impliziert. Der Unionsgesetzgeber hatte also nicht die Absicht, die Mitgliedstaaten zur Ausdehnung ihrer auf den grünen Zertifikaten beruhenden Förderregelungen auf den in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Ökostrom zu verpflichten. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die nationalen Fördermechanismen zur Erfüllung der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erhöhung des Ökostromverbrauchs in ihrer Wirtschaft eingegangenen Verpflichtungen beitragen und grundsätzlich zu einer Steigerung des im Inland erzeugten Ökostroms führen sollen. Folglich steht die Richtlinie der flämischen Regelung für grüne Zertifikate nicht entgegen.
Zweitens führt der Gerichtshof aus, dass die flämische Regelung für grüne Zertifikate die Einfuhren von Strom, insbesondere von Ökostrom, aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und damit eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Er hält diese Beschränkung jedoch für gerechtfertigt durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das in der Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen besteht, um die Umwelt zu schützen und den Klimawandel zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass es zur Erreichung des verfolgten Ziels gerechtfertigt ist, mit den Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf Ökostrom eher auf die Stufe der Erzeugung denn auf die des Verbrauchs abzuzielen. Die Flämische Region durfte aus denselben Gründen auch davon ausgehen, dass die Vorteile der auf den grünen Zertifikaten beruhenden Förderreglung allein auf die regionale Ökostromerzeugung beschränkt werden sollten.
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