15.12.2025
Nach langen, intensiven und konstruktiven Verhandlungen wurde Ende letzter Woche im Nationalrat das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) mit der notwendigen Verfassungsmehrheit beschlossen – ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einem sauberen, sicheren und planbaren Energiesystem.
Dank eines politischen Schulterschlusses auf den letzten Metern – insbesondere mit den Grünen, die die notwendige Verfassungsmehrheit ermöglicht haben – konnten noch wesentliche Verbesserungen im Gesetzgebungsprozess erreicht werden. Die intensive Arbeit der IG Windkraft hat sich ausgezahlt: Mehr Planungssicherheit, stabilere wirtschaftliche Rahmenbedingungen und weniger jährliche Unsicherheiten sind das direkte Ergebnis.
Eine der wichtigsten Errungenschaften betrifft die Umstellung von jährlichen, durch die E-Control angepassten Netznutzungsentgelten auf den neuen Versorgungsinfrastrukturbeitrag. Dieser ist nun als Abgabe gesetzlich verankert und mit 0,5 Euro pro MWh gedeckelt. Das bedeutet: deutlich höhere Planbarkeit für Projekte.
Ab 1. Jänner 2027 haben Einspeiser jährlich diesen Beitrag zu entrichten (ausgenommen Anlagen bis 20 kW netzwirksamer Leistung).
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus legt den Beitrag jährlich per Verordnung fest, und zwar auf Basis von Gutachten. Dabei kann der Beitrag zeitlich differenziert, leistungs- und/oder arbeitsbezogen gestaltet werden.
Wichtig für uns: Die gesetzliche Festschreibung, dass die Belastung pro Einspeiser 0,05 Cent pro kWh nicht übersteigen darf. Diese Obergrenze war für uns zentral, um langfristige Planungssicherheit zu schaffen und laufende Anpassungen zu verhindern.
Wir konnten außerdem erreichen, dass die unentgeltliche Spitzenkappung weiter gesenkt wird:
Statt bis zu 2 % sind nun maximal 1 % der erzeugten Jahresenergiemenge zulässig.
Zusätzlich gilt weiterhin das Maximum von 15 % der Maximalkapazität.
Gelten soll die Spitzenkappung für die Windkraft nun für neue oder wesentlich geänderte Netzzugänge ab 1.1.2027.
Hybride Stromerzeugungsanlagen sind – wie bereits in der Regierungsvorlage vorgesehen – de facto von der Spitzenkappung befreit. Zudem gilt: Räumt ein Netzbenutzer im Rahmen eines flexiblen Netzanschlussvertrags zusätzliche Steuerungs- oder Abschaltbefugnisse ein, kann die Anlage ebenfalls von der Spitzenkappung befreit sein.
Eine weitere bürokratische Hürde fällt: Die bisherige Einschränkung, dass Windkraftanlagen in Bürgerenergiegemeinschaften nur zu 50 % im Rahmen der Marktprämie gefördert werden konnten, entfällt. Das bedeutet:
Mehr Projekte können an Bürgerenergiegemeinschaften teilnehmen.
Damit können Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften für die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten, jedoch nicht innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft verbrauchte Strommengen, die Marktprämie vollständig erhalten – ein wichtiger Punkt für Investitionssicherheit.
Die Bestimmungen treten gestaffelt in Kraft, u. a.:
Ein großer Teil der Regelungen gilt bereits mit Kundmachung (nach Behandlung im Bundesrat und Beurkundung durch den Bundespräsidenten).
Neue Regelungen für die gemeinsame Energienutzung: ab 1. Oktober 2026.
Regelungen zu Netzentgelten und neue Netzanschlussentgelte: ab 1. Jänner 2027.
Verordnungen auf Basis des Gesetzes können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung erlassen werden.
Mit dem Beschluss des ElWG konnten auf den letzten Metern noch wichtige Kompromisse erzielt werden – insbesondere für die Planungssicherheit der Windkraftbranche. Wir als Interessengemeinschaft haben uns stark dafür eingesetzt.
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