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EAG

EAG-Marktprämienverordnung für 2024 und 2025

30.01.2025

Mag.iur. Philip Wilfing
Jurist

Die EAG-Marktprämienverordnung 2024, welche die Details der EAG-Marktprämienförderung für die Jahre 2024 und 2025 regelt, wurde am 15.3.2024 kundgemacht und trat am 16.3.2024 in Kraft.

Die Verordnung finden Sie hier.

Eckpunkte betreffend Windkraft

  • Durch Marktprämien förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen.

  • Höchstpreis für Windkraftanlagen am Normstandort: 9,60 ct/kWh. Das Gebot für Windkraftanlagen muss sich auf den Normstandort beziehen.

  • Gebotstermine und Ausschreibungsvolumina werden für 2024 und 2025 festgelegt.

  • Es werden Details für die Standortdifferenzierung bei Windkraftanlagen (Korrekturfaktor, Normstandort, etc) festgelegt.

Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen

13.2.2025

40 MW Wind- und Wasserkraft gemeinsam (Höchstpreis 10,08 Cent je kWh)

7.3.2025

200 MW Windkraft

20.6.2025

100 MW Windkraft

23.9.2025

100 MW Windkraft

12.11.2025

100 MW Windkraft

         

Standortdifferenzierung

Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.
 Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres.
Als Normanlage gilt eine für Österreich typische, dem Stand der Technik entsprechende Windkraftanlage. Als Normstandort gilt ein für Österreich repräsentativer Standort mittleren Windertrags mit einer Standorthöhe von 400 Meter, charakterisiert durch einen Normertrag (rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion einer Normanlage).

  • Zu- und Abschläge (+20 % bis -15,18 % für Anlagen bis 400 m).

  • Es wurden Stützwerte in der Verordnung festgelegt.

  • „Bergausgleich“: Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1400 m erhöht sich der Korrekturfaktor additiv; maximal ein Zuschlag von +28,13%.

  • Gebote werden auf den Normstandort abgegeben.

Stützwerte für Windkraftanlagen bis 400m:

RJ (in kWh/m²)

≤ 558,8

596,50

694,0

787,1

≥ 874,5

Korrekturfaktor (in %)

+20,00

+14,09

0,00

-8,79

-15,18

Zwischen den jeweiligen benachbarten Stützwerten erfolgt eine lineare Interpolation.

Erhöhung der Werte für Windkraftanlagen ab 1400 m (Ausgleich der Standorthöhe):

RJ (in kWh/m²)

≤ 558,8

600,8

606,8

709,0

807,2

874,5

944,4

Erhöhung des Korrekturfaktors (in %)

+8,13

+7,38

+7,32

+6,28

+5,67

+5,41

0,00

 Für Windkraftanlagen mit Standorthöhe zwischen 400m und 1400m erhöht sich der Korrekturfaktor additiv um das Produkt aus dem Standorthöhenanteil und dem Erhöhungswert.

„Standorthöhe“ = die Seehöhe einer Windkraftanlage definiert durch die Fußpunkthöhe; umfasst das Gebot bzw. der Förderantrag mehrere Anlagen, bezeichnet der Ausdruck den arithmetischen Mittelwert der Fußpunkthöhen aller Windkraftanlagen des Windparks.

„Standorthöhenanteil“ = das Ergebnis der Differenz von Standorthöhe der Anlage und Standorthöhe des Normstandortes dividiert durch 1000.“