EAG
10.11.2022
Ziel des Gesetzes ist es, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. Neben Investitionszuschüssen für kleinere Anlagen ist für Windkraft oder größere PV-Anlagen als Standard-Fördermodell für die Betriebsförderung ein Markprämienmodell vorgesehen. Dies bedeutet eine Direktvermarktung des Ökostroms, bei welcher der Erzeuger seinen Ökostrom selbst vermarktet und zusätzlich eine Marktprämie pro Kilowattstunde als Förderung erhält. Die Förderhöhen werden weitgehend über technologiespezifische Ausschreibungen festgelegt. Vorgesehen sind gleitende Marktprämien, die sich als Differenz aus einem Anzulegenden Wert (welcher durch Ausschreibung bestimmt wird) und dem Referenzmarktwert der jeweiligen Technologie definieren. Der Referenzmarktwert bildet den tatsächlichen Marktwert der verschiedenen Technologien auf dem Strommarkt ab und wird monatlich ermittelt.
Ausschreibungstermine und -volumina, die Höhe von Höchstgebotspreisen und anzulegenden Werten oder die Ausgestaltung der standortdiffferenzierten Förderung von Windkraft werden in der EAG Marktprämienverordnung festgelegt.
Details zum Ausschreibungsverfahren, zum Vertragsverhältnis mit der EAG - Förderabwicklungsstelle und zur Auszahlung der Marktprämien werden in den Allgemeinen Förderbedingungen der EAG - Förderabwicklungsstelle geregelt.
EAG-Förderabwicklungsstelle
Allgemeine Förderbedingungen der EAG-FAS
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