Erneuerbare-Energie-Richtlinie

Die Erneuerbare Energien Richtlinie (2009/28/EG) war seit 2009 das Fundament für die europäische und österreichische Erneuerbare-Energie-Politik. Sie diente als wirkungsvoller Ausgleich für die über Jahrzehnte erfolgten finanziellen und strukturellen Förderungen und Vorteile für herkömmliche Energien. Diese Richtlinie wurde nun umfassend novelliert.

Die neue Erneuerbare Energie Richtlinie RED II (Renewable Energies Directive II) wurde am 21. Dezember 2018 kundgemacht, ist am 24. Dezember 2018 in Kraft getreten und ist bis 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorgänger-RL 2009/28/EG tritt mit 1. Juli 2021 außer Kraft (mit Ausnahme einiger Bestimmungen wie beispielsweise der Ziele).

Wesentlich bei der RED II ist:

Bindende Ziele auf EU-Ebene bis 2030 (Art.3)

Anders als bisher, wo es national verbindliche Ziele gab, sieht die neue Richtlinie nur mehr ein verbindliches Gesamtziel auf EU-Ebene vor: 32 % erneuerbare Energien bis 2030. Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet, durch nationale Klima- und Energiepläne (NEKP) zu diesem Gesamtziel beizutragen. Die Mitgliedstaaten müssen ab 2021 „gemeinsam sicherstellen“, dass das EU-weite EE-Ausbauziel von 32 % bis 2030 erreicht wird (Art. 3 Abs. 1) sowie ihre nationalen EE-Ausbauziele aus der Vorgänger-Richtlinie für 2020 weiterhin einhalten (Art. 3 Abs. 3). Die Kommission wird das Ziel 2023 überprüfen und gegebenenfalls verschärfen (Art. 3 Abs. 1).

Nationaler Klima- und Energieplan (NEKP)

Alle Mitgliedstaaten mussten bis Ende 2018 Entwürfe dieser Plane erstellen und der Kommission melden, die Kommission wertet diese Pläne aus, gibt bis Ende Juni 2019 Verbesserungskommentare ab und bis Ende 2019 muss jeder Mitgliedstaat zielkompatible Pläne abgeben. Sie müssen sowohl Maßnahmen als auch Zeitpläne und Vorschläge für die Finanzierung umfassen. Die nationalen Pläne werden regelmäßig durch die EU-Kommission bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen an die einzelnen Staaten ausgesprochen. Dies ist detailliert ausgeführt in der Governance Verordnung (10307/18). Als Bewertungsgrundlage dienen ab 2021 die EU-2020 Ziele, welche in der RED I festgelegt wurden.

Fördersysteme

Die Fördermechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass
sie Anreize für die marktgestützte EE-Einspeisung bieten,
Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten vermieden werden,
die EE-Stromanbieter auf Strommarktpreise und Netzengpässe reagieren.
Entscheidend ist, dass die Vorgaben der RED II bezüglich Transparenz, Nicht-Diskriminierung etc. gewährleistet werden und sichergestellt ist, dass die mit der Förderung verbundene Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt ist.

Verbot rückwirkender Verschlechterung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von ihnen vorgenommene Änderungen bei der EE-Förderung sich nicht negativ auf die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirken (Art 6).

Öffnung der Fördersysteme für andere Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, dass künftig ein Teil der von ihnen geförderten EE-Kapazität EE-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten offensteht. Der unverbindliche Anteil soll laut Art 5 mindestens 5 % ab 2021 und 10 % ab 2027 betragen. Die Kommission bewertet bis 2023, inwieweit die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, ihre EE-Fördersysteme partiell für andere Mitgliedstaaten zu öffnen.

Wärme-Kälte-Sektor

Die Mitgliedstaaten haben das indikative Ziel, den EE-Anteil im Wärme-und-Kälte-Sektor um mindestens 1,3 % pro Jahr zu erhöhen. Das Ziel verringert sich auf 1,1 % für jene Mitgliedstaaten, in denen keine Abwärme oder -kälte genutzt wird.

Verkehrssektor

Verpflichtung der Kraftstoffhersteller, bis 2030 einen EE-Anteil von 14 % nachzuweisen.

Weitere Punkte:
Entwicklung von intelligenten Netzen (15% electricity interconnection by 2030)
Steigerung der Kooperation unter Mitgliedsstaaten (Projektierung, Förderung)
Vereinfachung der Genehmigungsverfahren
Möglichkeit zur Eigenversorgung und Überschusseinspeisung
Anerkennung von „renewable energy communities“

RED III – Die Stellungnahme der IG Windkraft

Die Stellungnahme der IG Windkraft zum von der EU-Kommission veröffentlichten Entwurf für eine überarbeitete Erneuerbare Energie Richtlinie (RED III – Renewable Energy Directive) im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets finden Sie hier.

Weiterführende Links

Erneuerbare Energie Richtlinie RED II - Gesetzwerdung
Entwurf des Nationalen Energie- und Klimaplans
Stellungnahme des EEÖ zum Nationalen Energie- und Klimaplan

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