EAG-Marktprämienverordnung 2022

Mit 5. Oktober tritt die EAG-Marktprämienverordnung in Kraft

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Die EAG-Marktprämienverordnung 2022, welche die Details der EAG-Marktprämienförderung für die Jahre 2022 und 2023 regelt, wurde am 4. Oktober kundgemacht und tritt am 5. Oktober in Kraft.

Insbesondere werden Höchstpreise für Gebote im Ausschreibungsverfahren, Gebotstermine und Ausschreibungsvolumina, die Höhe der anzulegenden Werte, Abschläge für PV-Freiflächenanlagen sowie Details zur Standortdifferenzierung bei Windkraft sowie zur Wechselmöglichkeit ins Marktprämienregime festgelegt.


Die Verordnung finden Sie hier.

Eckpunkte betreffend Windkraft

  • Durch Marktprämien förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen.
  • Höchstpreis für Windkraftanlagen am Normstandort: 8,22 ct/kWh. Das Gebot für Windkraftanlagen muss sich auf den Normstandort beziehen.
  • Gebotstermine und Ausschreibungsvolumina werden für 2022 und 2023 festgelegt.
  • Es werden Details für die Standortdifferenzierung bei Windkraftanlagen (Korrekturfaktor, Normstandort, etc) festgelegt.
  • Anzulegender Wert für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen: 7,98 ct/kWh (nur mehr relevant für 200 MW im Jahr 2022).

Weitere Details

1. Durch Marktprämien förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen.  

2. Der Höchstpreis, bis zu dem Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, beträgt für Windkraftanlagen am Normstandort 8,22 ct/kWh. Das Gebot für Windkraftanlagen muss sich auf den Normstandort beziehen.

3. Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
An diesen Kalendertagen läuft die Frist für die Gebotsabgabe ab:
13.12.2022:    190 MW (Windkraft)
06.12.2022:    20 MW (Gemeinsame Ausschreibung Wind- und Wasserkraftanlagen)
07.03.2023:    100 MW (Windkraft)
20.06.2023:    100 MW (Windkraft)
26.09.2023:    100 MW (Windkraft)
14.11.2023:    100 MW (Windkraft)
14.02.2023:    20 MW (Gemeinsame Ausschreibung Wind- und Wasserkraftanlagen)

4. Standortdifferenzierung
Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.
 
Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres.
Als Normanlage gilt eine für Österreich typische, dem Stand der Technik entsprechende Windkraftanlage. Als Normstandort gilt ein für Österreich repräsentativer Standort mittleren Windertrags mit einer Standorthöhe von 400 Meter, charakterisiert durch einen Normertrag (rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion einer Normanlage) von 694 kWh/m².
 
Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet (Absatz 3):

RJ (in kWh/m²)                   ≤ 557,0        596,50        694,0        787,1        ≥ 874,5
Korrekturfaktor (in %).     +20,00.      +13,30         0,00           -8,10        -14,00

Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet (Absatz 4):

RJ (in kWh/m²).                   ≤ 557,0       ≤ 599,1       606,8       709,0       807,2       874,5       944,6
Erhöhung des
Korrekturfaktors (in %)     +7,66          +7,07         +6,84        +5,92       +5,31       +5,08        0,00

Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 400 Meter und unter 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um das Produkt aus dem Standorthöhenanteil und dem gemäß Abs. 4 ermittelten Erhöhungswert.
 
Der insgesamt ermittelte Korrekturfaktor darf +27,66% als Zuschlag und -14% als Abschlag nicht über- bzw. unterschreiten.
 
Im Fall einer Überschusseinspeisung ist die Jahresstromproduktion als Grundlage für die Berechnung des Korrekturfaktors heranzuziehen.

5. Anzulegender Wert bei Antrag auf Marktprämie
Die Höhe des anzulegenden für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen beträgt bezogen auf den Normstandort 7,98 ct/kWh. Auf den anzulegenden Wert ist ein Korrekturfaktor anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird. Für Windkraftanlagen, für die bereits ein Antrag auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils des EAG bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht war, ist kein Korrekturfaktor anzuwenden.

6. Wechselmöglichkeit ins EAG-Marktprämienregime
Windkraftanlagen, für die gemäß § 54 Abs. 1 EAG ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des § 12 des Ökostromgesetzes 2012 besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Höhe des anzulegenden Wertes erfolgt gemäß einem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema. Um Überförderungen zu vermeiden, hat sich der anzulegende Wert am Barwert des noch nicht ausbezahlten Förderbetrages gemäß dem Fördervertrag nach § 12 ÖSG 2012 zu orientieren, welcher sich anhand des festgelegten Einspeisetarifes nach dem ÖSG 2012, der bisherigen Vertragsdauer und eines gutachterlich bestimmten Marktpreises errechnet.
 

Weiterführende Links

Zur Marktprämienverordnung

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