Kleine Ökostromnovelle 2017

Juli 2017 – Kleine Änderungen, großer Erfolg?

Die neuen Bestimmungen der kleinen Ökostromnovelle bringen für Windkraft einen kleinen, aber wichtigen Erfolg und ermöglichen einen rascheren Ausbau. Mit den zusätzlichen Mitteln von 45 Mio. € werden rund 120 Anlagen mit rund 350 MW Leistung ermöglicht. Die Verträge enthalten jedoch große Abschlägen ihrer Tarifhöhe. Administrative Änderungen bringen mehr Sicherheit und Flexibilität für Antragsteller.

Rund 150 MW könnten voraussichtlich aus den Jahreskontingenten jährlich Verträge erhalten. Anfang 2018 werden rund 500 MW einen Fördervertrag erhalten (350 zusätzliche Mittel und jährlich ca. 150 MW). Die restlichen rund 550 MW werden in der Warteschlange verbleiben und bei bestehen des Ökostromgesetzes bis 2022 sukzessive errichtet werden können. Für neue Windkraftprojekte bietet das Ökostromgesetz allerdings keine Perspektive. Im Herbst 2017 waren bereits rund 1060 MW Windkraftleistung bewilligt und bei der OeMAG beantragt.

Wesentliche administrative Änderungen bringen aber höhere Sicherheit und Flexibilität für Betreiber. Die Verfallsfrist für Anträge wird von 3 auf 4 bzw. 5 Jahre erhöht. Die Errichtungsfrist für Projekte, die einen Vertrag erhalten haben, erhöht sich von 3 auf 4 Jahre. Die OeMAG erhält erstmals die Möglichkeit, die Ökostromanlagen kurzfristig zu steuern, um die Kosten der Ausgleichsenergie zu minimieren. Es wird ein neues Ökostromregister eingeführt und es gibt neue Bestimmungen zu großer Transparenz mit Einsichtsrechten in Geschäftsunterlagen nicht nur für OeMAG, Ministerium und E-Control.

Neue Mittel für Wind, Kleinwasserkraft und Biogas-Nachfolge (Sonderkontingent)

Um einen Abbau der Wartschlange zu erreichen, werden durch die neuen Förderbestimmungen des ÖSG einmalig zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt (Sonderkontingent), wobei für Windkraft 30 Mio. € dieses Jahr (2017) und 15 Mio. € nächstes Jahr (2018) an Förderung bereit gestellt werden. Anträge auf sofortige Kontrahierung aus diesen Sondermitteln sind von Windkraftanlagenbetreibern innerhalb von 3 Monaten, also zwischen Oktober und Dezember 2017 einzureichen (§ 56 Abs 6 ÖSG 2012). Die Vergabe der Verträge erfolgt voraussichtlich Anfang 2018.

Für Windkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge – entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) – anzuwenden:
Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5 / Abschlag:
2018: 7%
2019: 7%
2020: 8%
2021: 10%
2022: 11%
2023 oder später: 12%

Auch für Anträge auf Förderung durch das Sonderkontingent gilt das allgemeine First-Come-First-Serve Prinzip des ÖSG: Der ursprüngliche Antrag und somit der voraussichtliche Zeitpunkt der ursprünglichen Kontrahierung bleiben auch für das Sonderkontingent maßgebliches Reihungskriterium. Kommt es zu einer positiven Entscheidung der Ökostromabwicklungsstelle über einen Antrag auf sofortige Kontrahierung, sind Anlagenbetreiber an diesen gebunden; fällt die Entscheidung negativ aus, da die Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen, oder wird gar kein Antrag für das Sonderkontingent gestellt, bleiben der ursprüngliche Antrag und die damit verbundene Reihung unberührt und damit aufrecht. Die Vergabe der Verträge und Berechnung erfolgt auf Basis des Marktpreises des ersten Halbjahres 2017 und es werden die aliquotierten Aufwendungen für Ausgleichsenergie des Gutachtens 2017 angewendet, wobei die Technologieförderung der Länder unberücksichtigt bleibt (§ 56 Abs 6 ÖSG 2012).

Bei Nichtausschöpfung des Sonderkontingents steht dieses in den Folgejahren zur Verfügung; nach mehrjähriger Nicht-Ausschöpfung auch zu den regulären Tarifen (§ 23a Abs 1 ÖSG 2012).

Nach Vergabe der zusätzlichen Mittel für Windkraft und Kleinwasserkraft Anfang 2018 fallen jene Projekte, die bereits Verträge bekommen haben, aus der Reihung – die verbleibenden Projekte rutschen teilweise vor (keine Fixierung der Reihung wie 2011).

Anerkennung von Ökostromanlagen

Die Anerkennung von Ökostromanlagen nach § 7 ÖSG 2012 ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Ökostromabwicklungsstelle prüft die Anforderungen bei Abschluss der Förderverträge nach §§ 15a und 15b ÖSG 2012. (Die Prüfung erfolgt nicht bei Antragstellung sondern bei Abschluss der Förderverträge)

Ökostromanlagenregister

Die OeMAG ist verpflichtet, alle Anlagen, die über einen aufrechten Vertrag verfügen, in ein Register aufzunehmen und dieses zu führen (§ 37 Abs 5 ÖSG 2012). Insbesondere werden Informationen über erzeugte Energie, Engpassleistung, Art und Umfang von Beihilfen und Förderungen sowie Daten über Laufzeit der Anlage erfasst. Anlagenbetreiber sind hierbei verpflichtet, die Informationen aktuell zu halten und allfällige Änderungen an die OeMAG zu melden (2-Wochen Frist).

Verlängerung von Fristen

Erstreckung der Verfallsfrist: Eine Verbesserung zugunsten von Windkraftbetreibern ist die Erstreckung der Verfallsfrist für bereits eingereichte und bei der OeMAG gereihte Anträge von 3 auf 5 Jahre. Für die ersten 4 Jahre entspricht der Tarif dem des Antragjahres, im 5. Jahr dem der letztverfügbaren Preise. Es gilt Kalenderjahr plus 4 bzw. 5 Jahre.
Vor der kleinen ÖSG-Novelle wären Ende 2018 Anträge für 110 Windkraftanlagen wegen der alten 3 Jahres-Reihungsregel vom Verfall ihrer Anträge bedroht gewesen. Dies ist nun abgewendet.

Verlängerung der Errichtungsfrist: Windkraftanlagen sind nun nach Annahme des Antrages innerhalb von 48 Monaten, anstatt wie bisher innerhalb von 36 Monaten in Betrieb zu nehmen (§15 Abs 6 ÖSG). Also wurde die Frist für die Errichtung von 3 auf 4 Jahre erhöht. Nach mündlicher Auskunft gilt diese Regelung nur für Verträge, die nach der neuen Gesetzeslage abgeschlossen werden.

Resttopf

Der Resttopf für Wind-, Wasserkraft, Photovoltaik-Netzparität wird um 1 Mio. € auf 12 Mio € gekürzt (§ 23 Abs 3 Z 4 & 5 ÖSG 2012). Diese Fördermittel stehen nur Kleinwasserkraftwerksbetreibern zur Verfügung, da die 1 Mio. € dem Kontingent der Kleinwasserkraft zugeschlagen wird (2,5 Mio € statt 1,5 Mio €).

Vergütung bei Überschreitung der Leistung

Das neue Ökostromgesetz setzt klare Definitionen bei der Vergütung: Bis zur Engpassleistung, die bei der OeMAG beantragt wurde, erfolgt die Vergütung nach Tarif, darüber hinaus wird nach Marktpreis minus Ausgleichsenergie vergütet.

Detailbestimmungen sollen dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der OeMAG AB-ÖKO festgelegt werden (§ 18 Abs 1a ÖSG 2012).

Kurzfristige Leistungsreduktion zur Minimierung der Ausgleichsenergiekosten

Zukünftig kann die OeMAG unter Beibehaltung der Zahlungen an die Betreiber eine kurzfristig reduzierte Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie anordnen. Die gesetzliche Formulierung dazu ist: „die Abgabe (...) gemäß § 37 Abs. 4 (...) gleich zu halten“ (§ 18 Abs 1 ÖSG 2012). Es soll dazu ebenfalls Ausführungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der OeMAG AB-ÖKO geben.

Repowering – keine Bestimmungen in der kleinen Novelle

Obwohl für Repowering neue Definitionen und Regelungen mit Tarifabschlägen im Gespräch waren, wurden dazu keine neuen Bestimmungen in das ÖSG 2012 aufgenommen.

Transparenz

Die Ökostromnovelle führt zu einer erhöhten Transparenz.

E-Control und das Bundesministerium für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft erhalten, zusätzlich zur bereits bestehenen Möglichkeit für die OeMAG, Einsichtsmöglichkeit in alle Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere projektbezogene Rechnungen aus der internen Kostenrechnung sowie Informationen über Investitionskosten oder laufende Kosten und Aufwendungen (§ 40 Abs 1a ÖSG 2012).

Die OeMAG ist verpflichtet, Informationen über Förderungen (mit Name, Förderhöhe, Förderdauer etc.) auf Ihrer Website zu veröffentlichen, wenn die Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 € beträgt. (§ 51a ÖSG 2012).

Inkrafttreten:

  • Am auf die Kundmachung folgenden Tag (Juli 2017)
    Alle nicht explizit in § 57a genannten Bestimmungen; also z.B. Verfallsfrist von 3 auf 5 Jahre (§ 15 Abs 5); Errichtungsfrist von 36 auf 48 Monate (§ 15 Abs. 6), kurzfristige Leistungsreduktion (§ 18 Abs 1).
  • Am der Kundmachung folgenden Monatsersten
    Tarif bis Engpassleistung darüber Marktpreis (§ 18 1a und 1b), Veröffentlichung der Förderungen (§ 51a).
  • 1. Oktober 2017
    Zusatzmittel (§ 23a), Tarifabschläge (§ 56 Abs. 5 und 6).
  • 1. Jänner 2018
    Viele Bestimmungen z.B. Verschiebung Resttopf zu Kleinwasserkraft, Abschaffung der Annerkennungsbescheide für Ökostromanlagen.

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