EAG-Investitions-Zuschüsse-Verordnung-Strom im April in Kraft getreten

Als erste EAG-Verordnung ist nun die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom in Kraft getreten.

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Hiermit werden die Rahmenbedingungen zur Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für kleine Windkraftanlagen, Photovoltaik, Biomasse- und Wasserkraftanlagen geregelt.

Kritisch anzumerken ist, dass Investitionszuschüsse für Windkraft nur für Anlagen mit einer Leistung von 20 kW bis 1 MW angedacht sind. Kleinstanlagen unter 20 kW sind somit nicht förderfähig. Für Anlagen von 20 kW bis 100 kW sind maximal 850 Euro/kW und für 100 kW bis 1 MW maximal 675 Euro/kW vorgesehen. (§ 5)
Zusätzlich ist bei der Einreichung auf die Ermittlung der förderfähigen Kosten sowie auf das Ausmaß der Förderung zu achten. Beispielhaft sind Finanzierungskosten, Entsorgungskosten, Kosten für Netzausbaumaßnahmen etc. nicht förderfähig (§ 10). Außerdem dürfen Investitionszuschüsse nur 65 % der förderfähigen Kosten bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie 45 % bei großen Unternehmen abdecken. (§ 11)

Insgesamt stehen für Windkraftanlagen 4 Mio. Euro im Jahr 2022 zur Verfügung. Anträge sind an die EAG-Abwicklungsstelle zu richten (OeMAG). Fördercalls 2022 für Windkraftanlagen beginnen Ende Mai (24.5.2022) und im September (20.9.2022).
Vorsicht: Anlagen müssen erstinstanzlich genehmigt sein und die Errichtungsarbeiten noch nicht begonnen haben. (§ 4)

Weiterführende Links

Hier geht es zum Text der Verordnung
Hier geht es zu den detaillierten Leitfäden für die Antragstellung bei der OeMAG

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