EAG-Novelle: Beschluss im Nationalrat

Am 20.1.2022 beschloss der Nationalrat eine Novellierung des EAG, welche insbesondere jene Änderungen umsetzen soll, die sich aufgrund des Notifizierungsverfahrens ergeben haben.

1. Änderungen des NR-Beschlusses im Vergleich zum Abänderungsantrag

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Im Vergleich zum Abänderungsantrag vom 16. Dezember 2021 gab es für die Windkraft folgende Veränderungen:

- Bei der Festlegung der Förderhöhe bei der administrativen Vergabe hat verpflichtend eine Differenzierung nach standortbedingt unterschiedlichen Stromerträgen zu erfolgen, vgl. § 47 Abs. 2 Z 4 (Diese Bestimmung war bisher nur eine Kann-Bestimmung).

- Bei der Privilegierung für kleine Windkraftanlagen bis 20 MW wurde eine detaillierte Bestimmung eingefügt, die eine Umgehung dieser Schwelle unmöglich machen will (§ 43a Abs. 2: „Um eine Umgehung der Engpassleistung durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusammengezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kontrolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß § 17 oder gemäß §§ 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 festgelegt werden.“)

- In der Verordnungsermächtigung für die Standortdifferenzierung (§ 43) entfällt das Wort „gleichmäßiger“.

- Für die Investitionsförderung für Kleinwindkraft (20 kW bis 1 MW) ist nun eine Förderung unterschiedlich nach Leistungsklassen möglich.

- Inkrafttreten: Weite Teile der Bestimmungen (jene, die die Betriebsförderungen betreffen) werden rückwirkend mit 1.1.2022 in Kraft treten, der Rest der Bestimmungen tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (§ 103 Abs. 3 und 4).

Der Bundesrat wird die Novelle voraussichtlich am 3. Februar behandeln, danach ist mit einer Kundmachung zu rechnen.

2. Überblick über die Änderungen der Novelle betreffend Windkraft

- Fördermittel für Windkraft werden in Zukunft grundsätzlich per Ausschreibung vergeben (§ 40 Abs. 1), das Ausschreibungsvolumen beträgt jährlich mindestens 390 MW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gem. § 7 oder § 23 Abs. 3.

- Für 2022 besteht die Möglichkeit, dass 200 MW administrativ über Antrag vergeben werden. Für diesen Fall kann eine Ausschreibung nur mehr höchstens im Ausmaß von 190 MW durchgeführt werden (§§ 48 und 41).

- Für kleine Windkraftanlagen (bis 20 MW) und Energiegemeinschaften kommt eine Privilegierung dahingehend, dass bei Ausschreibungen die Preisbildung nicht über pay-as-bid erfolgt, sondern über pay-as-cleared (der Zuschlagswert für diese Gebote entspricht dem Gebotswert des höchsten noch bezugschlagten Gebots desselben Gebotstermins“, § 43a). Eine Umgehung dieser Schwelle soll durch Absatz 2 unmöglich gemacht werden (§ 43a Abs. 2: „Um eine Umgehung der Engpassleistung durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusammengezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kontrolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß § 17 oder gemäß §§ 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 festgelegt werden.“)

- § 43: In der Verordnungsermächtigung für die Standortdifferenzierung (§ 43) entfällt das Wort „gleichmäßiger“.

- Für Windkraft und Wasserkraft soll eine technologieübergreifende Ausschreibung kommen, die jährlich mit 20 MW dotiert ist (10 MW wurden beim Windkraftvolumen und 10 MW bei der Wasserkraft abgezogen), vgl. §§ 44a bis 44f. Hierfür ist ein eigener Höchstpreis festzulegen, vgl. § 44d, der sich an den überschneidenden Kostenstrukturen zu orientieren hat und einen Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten kann. Für diese Projekte ermittelt sich die Marktprämie auf Basis des Referenzmarktpreises (11 Abs. 3a). Dies bedeutet von vornherein eine technologieimmanente Bevorzugung der Wasserkraft. Die Frist zur Inbetriebnahme soll für Windkraft und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags betragen, bei Windkraft kann diese einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, bei Wasserkraft zweimal um bis zu zwölf Monate (§ 44f)

- Bei der Festlegung der Förderhöhe bei der administrativen Vergabe hat verpflichtend eine Differenzierung nach standortbedingt unterschiedlichen Stromerträgen zu erfolgen, vgl. § 47 Abs. 2 Z 4 (Diese Bestimmung war bisher nur eine Kann-Bestimmung).

- § 7 Abs. 3a sieht vor, dass die Klimaministerin kurzfristig die jährlichen Ausschreibungen mengenmäßig reduzieren kann, wenn in einem Gebotstermin die eingereichte Menge kleiner als das Ausschreibungsvolumen war und zukünftig eine Unterschreitung des Volumens zu erwarten ist.

- § 100 Abs. 5 sieht für das Jahr des Inkrafttretens vor, dass Ausschreibungen für Windkraft auch nur einmal jährlich durchgeführt werden können.

- Inkrafttreten: Weite Teile der Bestimmungen (jene, die die Betriebsförderungen betreffen) werden rückwirkend mit 1.1.2022 in Kraft treten, der Rest der Bestimmungen tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (§ 103 Abs. 3 und 4).

Weiterführende Links

Hier geht es zur konsolidierten Fassung des EAG: Gesamte Rechtsvorschrift (17.02.2022)
Hier geht es zum beschlossenen Gesetzestext

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