EAG: Initiativantrag vom 16.12.2021

Am 16.12.2021 wurde ein Initiativantrag in den Nationalrat eingebracht, der durch eine Novellierung des EAG insbesondere jene Änderungen umsetzen soll, die sich aufgrund des Notifizierungsverfahrens ergeben haben.

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Der Initiativantrag durch eine Novellierung des EAG insbesondere jene Änderungen umsetzen soll, die sich aufgrund des Notifizierungsverfahrens ergeben haben.

1. Änderungen betreffend Windkraft

Aus Sicht der Windkraft sind folgende Punkte interessant:

- Fördermittel für Windkraft werden in Zukunft grundsätzlich per Ausschreibung vergeben (§ 40 Abs. 1). Das Ausschreibungsvolumen beträgt jährlich mindestens 390 MW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gem. § 7 oder § 23 Abs. 3.

- Für 2022 besteht die Möglichkeit, dass 200 MW administrativ vergeben werden. Für diesen Fall kann eine Ausschreibung nur mehr höchstens im Ausmaß von 190 MW durchgeführt werden (§§ 48 und 41).

- Für kleine Windkraftanlagen (bis 20 MW) und Energiegemeinschaften gilt für die Preisbildung bei der Ausschreibung die Zuschlagsregel „pay-as-cleared“ (der Zuschlagswert für diese Gebote entspricht dem Gebotswert des höchsten noch bezugschlagten Gebots desselben Gebotstermins) wohingegen für größere Windkraftanlagen für die Preisbildung bei Ausschreibungen die Zuschlagsregel über „pay-as-bid“ erfolgt (der Zuschlagswert entspricht dem Gebotswert) (§ 43a).

- Für Windkraft und Wasserkraft soll eine technologieübergreifende Ausschreibung kommen, über die jährlich 20 MW ausgeschrieben werden (10 MW wurden beim Windkraftvolumen und 10 MW bei der Wasserkraft abgezogen), vgl. §§ 44a bis 44f. Hierfür ist ein eigener Höchstpreis festzulegen (vgl. § 44d), der sich an den „überschneidenden Kostenstrukturen“ zu orientieren hat und einen Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten kann. Für diese Projekte ermittelt sich die Marktprämie auf Basis des Referenzmarktpreises (§ 11 Abs. 3a). Dies bedeutet von vornherein eine technologieimmanente Bevorzugung der Wasserkraft. Die Frist zur Inbetriebnahme soll für Windkraft- und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags betragen. Bei Windkraft kann diese einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, bei Wasserkraft zweimal um bis zu zwölf Monate (§ 44f).

- Kurzfristige Kürzung der Ausschreibungsleistung: § 7 Abs. 3a sieht vor, dass die Klimaministerin kurzfristig das jährliche Volumen der Ausschreibungen mengenmäßig reduzieren kann, wenn in einem Gebotstermin die eingereichte Menge kleiner als das Ausschreibungsvolumen war und zukünftig eine Unterschreitung des Volumens zu erwarten ist. Dies ist aus Sicht der IG Windkraft kritisch zu beurteilen: Ausschreibungen sollen als marktkonformes Instrument eingesetzt werden, um den Ausbau erneuerbarer Energien anzureizen. Nun werden nicht nur die gewünschten Mengen und auch Höchstpreise festgesetzt, sondern auch die Mengen können nach der ersten Runde bereits kurzfristig reduziert werden. Von einem marktnahen Mechanismus bei dem Marktanreize auch wirken sollen, kann also keine Rede mehr sein, wenn Mengen und Preise festgelegt und kurzfristig geändert werden. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien auf 100 % zu schaffen, wird es entscheidend sein, dass die Ausschreibungsvolumina nicht gekürzt werden.

- Die Erneuerbaren-Förderpauschale soll erst ab 2023 eingehoben werden (§ 73), nicht jedoch für 2022 (hier wird aufgrund der hohen Strompreise darauf verzichtet). Die Aufbringung von Fördermittel über die Endkonsument*innen und die Wirtschaft wird somit im Jahr 2022 ausgesetzt und weder Förderbeitrag noch Pauschale eingehoben.

- Es wird normiert, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht der Gewerbeordnung unterliegen (§ 79 Abs. 4).

- § 100 Abs. 5 sieht vor, dass Ausschreibungen für Windkraft auch nur einmal jährlich durchgeführt werden können. Für einen konstanten Marktanreiz sind laufende Ausschreibungen wichtig, daher sind mehrfache Ausschreibungen pro Jahr, wie dies bisher auch für das neue Fördersystem geplant war und in vielen Ländern üblich ist, zu bevorzugen.

2. Zeitplan

Es erfolgte noch in den letzten Plenumstagen des Dezembers 2021 eine Zuweisung des Initiativantrags an den Wirtschaftsausschuss des Nationalrats. Nach der Befassung im Wirtschaftsausschuss muss die Änderung des EAG sowohl im Nationalrat, wie im Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Mit einem Inkrafttreten ist daher erst im ersten Quartal 2022 zu rechnen.

EAG-Förderabwicklungsstelle:
Die EAG-Förderabwicklungsstelle wurde ausgeschrieben. Die Ausschreibung läuft noch, angeblich gerade in der zweiten Runde, und vor Mitte 2022 ist nicht damit zu rechnen, dass diese Stelle operativ in Betrieb gehen wird.

EAG-Verordnungen:
Die Ausgestaltung der Standortdifferenzierung, die Bestimmung der anzulegenden Werte (AZW) sowie der Höchstpreise und der Details der Ausschreibungen werden für die Windbranche entscheidend sein. Hier liegen noch keine Verordnungen vor. Auch die Verordnung bezüglich Investitionszuschüsse für diverse Technologien liegt noch nicht vor, soll jedoch bald kommen. Bezüglich der anderen Verordnungen, wie Standortdifferenzierung und Festlegung von AZW und Höchstpreisen für Ausschreibungen, sollen die im Sommer durchgeführten Gutachten nochmals überarbeitet werden.

Weiterführende Links

Hier geht es zum Initiativantrag
Hier geht es zur Presseaussendung der EU-Kommission
Hier geht es zu allen Infos rund um das EAG

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