EAG im Parlament beschlossen

Beschluss des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes im Bundesrat

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Am 7. Juli 2021 wurde das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) nach jahrelangen Diskussionen um die Neuregelung der Ökostromförderung endlich im Nationalrat beschlossen, am 15. Juli folgte der Beschluss im Bundesrat. Nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz in Kraft treten; jene Bestimmungen, die die Betriebsförderungen betreffen, treten allerdings erst nach beihilferechtlicher Genehmigung des Gesetzes durch die EU-Kommission in Kraft.

Das Erneuerbaren-Ausbau-Paket umfasst unter anderem ein umfangreiches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sowie Novellen zu ElWOG 2010, ÖSG 2012, E-ControlG, GWG 2011, Infrastrukturgesetz oder Starkstromwegegesetzes.

Das EAG-Paket aus Sicht der Windkraft:

1. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

  • Ziel des Gesetzes ist es, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. Zur Erreichung dieses Zielwertes für das Jahr 2030 ist ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 mengenwirksam um 27 TWh zu steigern. Davon sollen 11 TWh auf Photovoltaik, 10 TWh auf Wind, 5 TWh auf Wasserkraft und 1 TWh auf Biomasse entfallen (§ 4).
  • Für die Windkraft ist ein jährliches Vergabevolumen von mindestens 400 Megawatt vorgesehen ( §§ 41 und 48).
  • Die für Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetzes 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel sollen im dreijährigen Mittel eine Milliarde Euro nicht übersteigen. Kommt es zu einer Überschreitung dieser Grenze, ist eine anteilige Kürzung der kommenden Förderkontingente vorgesehen. Wenn die Zielerreichung gefährdet ist, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der die Zielerreichung sichergestellt werden kann. Die Klimaschutzministerin hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen (§ 7).
  • Als Standard-Fördermodell für die Betriebsförderung ist das Markprämienmodell vorgesehen, also eine Direktvermarktung des Ökostroms, bei welcher der Erzeuger seinen Ökostrom selbst vermarktet und zusätzlich eine Marktprämie pro Kilowattstunde als Förderung erhält (§ 9–16). Die Förderhöhen werden bei Windkraft bis 2023 mittels Verordnung (§ 47) festgelegt. Bis Ende 2023 sind Zielerreichung und Fördermodelle zu evaluieren. Wenn dieser Evaluierungsbericht erwarten lässt, dass eine Ausschreibung effizientere Ergebnisse als die administrative Vergabe der Förderung erwarten lässt, sind die Fördermittel ab 2024 durch Ausschreibungen zu vergeben (§§ 40 ff).
  • Die Förderhöhe für Wasserkraft, Biogas und kleine Biomasseanlagen wird mittels Verordnung festgelegt (§ 47), für Photovoltaik und größere Biomasseanlagen erfolgt die Ermittlung der Förderhöhe mittels Ausschreibungen.
  • Vorgesehen sind gleitende Marktprämien, die sich als Differenz aus einem anzulegenden Wert (welcher verordnet oder durch Ausschreibung bestimmt wird) und – bei Windkraft, Photovoltaik und Wasserkraft – dem Referenzmarktwert der jeweiligen Technologie definieren. Der Referenzmarktwert bildet den tatsächlichen Marktwert der verschiedenen Technologien auf dem Strommarkt ab und wird monatlich ermittelt (§§ 11 bis 13).
  • Für Windkraft besteht eine Verordnungsermächtigung, welche es ermöglicht, eine Differenzierung der Förderung nach Standorten festzulegen. Es kann ein Korrekturfaktor als gleichmäßiger Auf- oder Abschlag auf den anzulegenden Wert angewendet werden (§ 43).
  • Die Laufzeit für die Gewährung der Marktprämien beträgt 20 Jahre (§ 16).
  • Aufbringung der Fördermittel: Es erfolgt eine Übernahme und Anpassung des bisher im ÖSG 2012 geregelten Aufbringungsmechanismus unter Weiterführung des Ökostromförderbeitrags und der Ökostrompauschale als Erneuerbaren-Förderbeitrag und Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 71–75). Neben der Befreiung von allen Ökostrom-Abgaben für einkommensschwache Haushalte (GIS-befreit) wurde eine weitere Maßnahme zur sozialen Abfederung eingebaut. Haushalte mit geringem Einkommen, die nicht unter diese Kategorie fallen, zahlen künftig jährlich maximal 75 Euro (§ 72 und § 72a).
  • Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften: Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen; im Strombereich unter Wahrung des Nähekriteriums (Erfordernis der Verbindung von Verbrauchsanlagen und Erzeugungsanlagen über ein Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz), §§ 79 und 80 EAG sowie §§ 16b bis 16e ElWOG).
  • Monitoring: Erweiterung des bisherigen Ökostromberichts zum EAG-Monitoringbericht und Evaluierung des Fördersystems, Pflicht der EAG-Förderabwicklungsstelle zur kontinuierlichen Berichterstattung an die Bundesministerin für Klimaschutz (§§ 90–92).
  • Ein Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan ist zu erstellen (§ 94).
  • Weiters vorgesehen sind unter anderem:

    • Nachfolgeprämien für bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas, §§ 52 und 53.
    • Wechselmöglichkeit für Anlagen mit einem aufrechten Fördervertrag nach dem ÖSG 2012, § 54.
    • Investitionszuschüsse für die Errichtung, Revitalisierung und Erweiterung von
      Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, kleinen Windkraftanlagen und Stromspeichern (§§ 55–58).
    • Einrichtung einer konzessionierten EAG-Förderabwicklungsstelle §§ 66 ff.
    • Ökologische Kriterien für die Förderung von Wasserkraftanlagen, § 10.
    • Ökosoziale Kriterien für die Förderung können per Verordnung festgelegt werden, § 6a.
    • Bestimmungen betreffend Herkunftsnachweise, §§ 81 ff.

2. ElWOG 201

• Bestimmungen zur Ermöglichung von Bürgerenergiegemeinschaften: Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie über das gesamte Marktgebiet und über Konzessionsgebiete verschiedener Netzbetreiber, §§ 16b bis 16e.

• Vereinfachter Netzzutritt für Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energieträgern: Einführung eines Anzeigeverfahrens für den Netzzutritt kleiner Erzeugungsanlagen sowie von Demonstrationsprojekten bis 20 kW.

• Abbau von bürokratischen und finanziellen Hürden für Photovoltaikanlagen, die an einem bestehenden Verbrauchsanschluss an das Netz angeschlossen werden.

• Einführung einer neuen Transparenzbestimmung, die Netzbetreiber dazu verpflichtet, verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk und Transformatorstation zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren.

• Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung eines anteiligen begünstigten Netztarifs („Ortstarif“) für die Mitbenützung des öffentlichen Netzes innerhalb von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.

• Schaffung regulatorische Freiräume („Sandboxes“) zu Zwecken der Erprobung innovativer Ideen, die die Energiewende vorantreiben (gesetzliche Experimentierklausel). Hier gibt es die Ermächtigung der Regulierungsbehörde, bescheidmäßig Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Systemnutzungsentgelte zu gewähren. Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die gesetzlich verankerte Ziele verfolgen und in einem vorgelagerten Auswahlverfahren im Sinne dieser Ziele als förderwürdig eingestuft wurden, können einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme stellen.

• Ein pauschales Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen auf NE 3 bis 7 wird gestaffelt nach Anlagengröße eingeführt (§ 54 ElWOG): Anlagen bis 20 kW: 10 Euro pro kW, Anlagen bis 250 kW 15 Euro, Anlagen bis 1000 kW 35 Euro, Anlagen bis 20 MW 50 Euro, Anlagen über 20 MW 70 Euro pro kW. Liegen die tatsächlichen Kosten für den Anschluss über 175 Euro pro kW, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist. Das pauschale Netzzutrittsentgelt nach diesem Absatz wird bis zum 31. Dezember 2025 und danach durch die Regulierungsbehörde evaluiert.

1. EAG im Bundesgesetzblatt

Das EAG Paket wurde im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist im RIS unter folgendem Link abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_150/BGBLA_2021_I_150.pdfsig

§ 103 EAG sieht vor, dass die Bestimmungen, die nicht die Betriebsförderungen betreffen, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. Die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teils (= die Bestimmungen betreffend Betriebsförderungen, also das Marktprämiensystem) treten mit dem der Genehmigung/Nichtuntersagung durch die EU-Kommission folgenden Monatsersten in Kraft. 

2. Ausschreibung der EAG-Förderabwicklungsstelle

Im Gesetzestext des EAG ist die Regelung, dass die OeMAG interimsmäßig mit den Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle betraut wird, leider gestrichen worden (war im Ministerratsentwurf in §101 vorgesehen). Damit kann erst nach einer EU-weiten Ausschreibung die EAG-Förderabwicklungsstelle ihre Tätigkeit aufnehmen und mit den Prämienförderungen gestartet werden. (für die Investitionsförderungen ist eine vertragliche Übergangslösung mit der OeMAG geplant).

3. Novelle des EAG

Am 14. Juli wurde durch einen Vier-Parteienantrag eine Novelle des EAG eingebracht, in dem punktuell in § 71 bezüglich der Aufbringung der Fördermittel eine Veränderung vorgenommen werden soll.
Dies wird jedenfalls am 28. September 2021 beim nächsten Wirtschaftsausschuss behandelt werden, da ein Fristsetzungsantrag eingebracht wurde.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01843/index.shtml

Hier auch der Bericht der Parlamentskorrespondenz:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK0900/#XXVII_A_01843

Weiterführende Links

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) auf der Parlaments-Website
Link zum Abänderungsantrag, der im Parlament zur Regierungsvorlage beschlossen wurde
Gesammelte Positionen und Hintergrundinformationen
Bundesgesetzblatt
Presseaussendung EAG-Beschluss: Windkraft-Ausbau kann fortgesetzt werden

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