Ökostrom-Novelle 2019

Zwei im Juli überraschend eingebrachte Initiativanträge führten dazu, dass am 25.09.2019 eine Novelle des Ökostromgesetzes 2012 beschlossen wurde. Die Novelle ermöglicht den Abbau diverser Warteschlangen von Ökostromanlagen, dies vor allem durch Klarstellung von Berechnungsparametern und Vorziehen von Fördermitteln. Frisches Geld wird für Photovoltaikanlagen und Biomasse bereitgestellt.

Die Eckpunkte der Novelle 2019:

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- Es wird Klarheit geschaffen in der Frage, wie die Ökostromabwicklungsstelle die jährlichen Förderkontingente (das „jährliche Unterstützungsvolumen“) zu berechnen hat, die zur Vergabe von neuen Förderverträgen zur Verfügung stehen. Hier wird festgelegt, dass der Marktpreis des Kalenderjahres vor Vertragsabschluss relevant ist und die aliquoten Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses berechnet werden.

- Generell gilt: Ab sofort bestimmen sich die Einspeisetarife nicht mehr nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die aktuell für 2019 verordneten Tarife kommen zur Anwendung, bei Windkraft also 8,12 ct.

- Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft und das auf den Resttopf entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt. Es werden also keine Sondermittel bereitgestellt. Einspeisetarif ist wie oben angesprochen 8,12 ct.

- Für Nachfolgetarife für feste Biomasse werden 8,7 Mio. Euro an Sondermitteln bereitgestellt und eine Abgrenzung zum Biomasseförderung-Grundsatzgesetz wird geschaffen. Die Tarife für 2019 gelangen zur Anwendung. Für die Verlängerung der Nachfolgetarife von Biogas-Anlagen sollen bis zum Jahr 2022 die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

- Mittlere Wasserkraft: es werden einmalig 30 Mio. für Investförderungen bereitgestellt und die mögliche Förderhöhe pro Anlage bzw. pro kW erhöht.

- Photovoltaik: Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 werden zusätzlich Mittel für Investitionszuschüsse bereitgestellt (jeweils 36 Millionen Euro).

-Kleinwasserkraft: es werden keine zusätzlichen Mittel bereitgestellt und auch nicht die Fördermittel der Zukunft vorgezogen. Allein aufgrund der Klarstellung der Kontingentberechnung soll der Abbau der Warteschlange erfolgen.

Bewertung aus Sicht der Windkraft

Durch die Novelle des Ökostromgesetzes kann die bis ins Jahr 2016 zurückreichende Warteschlange bei Windkraftanalagen nun abgebaut werden. Rund 200 fertig genehmigte Windkraftwerke mit einer Leistung von 600 Megawatt können nun mit Förderverträgen versorgt werden. Allerdings wird es deutliche Einschnitte bei der Höhe der Einspeisetarife geben, denn diese betragen generell 8,12 ct (das bedeutet Abschläge bis zu 10 Prozent). Dadurch werden viele Betreiber gezwungen sein, ihre Projekte umzuplanen, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Windparks gewährleisten zu können. In den nächsten vier Jahren werden die 200 Windräder errichtet werden und können dann 400.000 Haushalte mit sauberem Strom versorgen, was rund zwei Prozent des heimischen Stromverbrauches entspricht.

Zu bedauern ist, dass für den Abbau der Warteschlange anders als bei der Biomasse oder bei der Photovoltaik keine Sondermittel zur Verfügung gestellt werden, sondern im Ökostromgesetz für das Jahr 2021 vorgesehene Fördermittel ins Jahr 2020 vorgezogen werden. Durch den Abbau der Warteschlange werden diese Mittel beinahe gänzlich aufgebraucht. Für neue Projekte gibt es damit keine Perspektive. Dabei wäre es beihilferechtlich möglich gewesen, auch die Fördermittel für 2022 vorzuziehen, dazu hat die IGW Rechtsgutachten vorgelegt. Dann hätte es eine Perspektive für jene Windparks gegeben, die 2020 und 2021 fertig genehmigt werden.

Weiterführende Links

Link zum Bundesgesetzblatt (22.10.2019)

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