EUGH Entscheidung: Keine Förderungsverpflichtung für ausländischen Ökostrom

Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in anderen Staaten der Union zu fördern

Die finnische Gesellschaft Alands Vindkraft beantragte bei den schwedischen Behörden, ihr für ihren Windenergiepark Oskar, der sich in Finnland im Archipel der Aland-Inseln befindet, Stromzertifikate zuzuteilen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass solche Zertifikate nur Betreibern von Erzeugungsanlagen zugeteilt werden könnten, die sich in Schweden befänden. Alands Vindkraft focht den ablehnenden Bescheid vor den schwedischen Gerichten an.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die schwedische Regelung der grünen Zertifikate eine Regelung zur Förderung der Erzeugung grünen Stroms ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie zur Förderung der Nutzung grüner Energie fällt. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung entschieden haben, nicht verpflichtet, die Förderung nach dieser Regelung auf den im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugten grünen Strom zu erstrecken. Folglich ist die schwedische Förderregelung mit der Richtlinie vereinbar.

Presseaussendung des europäischen Gerichtshofes