Teilnahme an einer Energiegemeinschaft
Das 2021 beschlossene EAG-Paket bringt erstmals die Möglichkeit, dass Teilnehmer einer Energiegemeinschaft auch über Grundstücksgrenzen hinweg gemeinsam Energie erzeugen, verbrauchen, speichern oder verkaufen können. Dabei gibt es zwei Modelle: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“.
Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft
Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf laut § 79 EAG Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und andere Energiedienstleistungen erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben dadurch unberührt.
Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.
Mitglieder müssen sich im Nahebereich befinden
Wichtige Voraussetzung: Laut § 7 Abs 1 Z 15a ElWOG 2010 ist eine „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ (EEG) eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 angesiedelt sein.
§ 16c Abs 2 besagt dazu:
Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie aus Erzeugungsanlagen oder Speichern zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber ist unzulässig.
Netzbenutzer haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.
Unternehmen (KMU) als Teilnehmer einer EEG
Grundsätzlich dürfen sich Unternehmen (KMU) an EEGs beteiligen, die Teilnahme darf aber nicht ihr gewerblicher oder beruflicher Hauptzweck sein. Große Unternehmen sind von der Teilnahme an EEGs ausgeschlossen. Erzeuger dürfen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften teilnehmen, unter der Prämisse, dass sie nicht von Energieversorgungsunternehmen kontrolliert werden und die KMU-Grenzen einhalten.
Zur Frage der Einstufung als KMU ist die Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen zu beachten. Dieser zufolge gilt ein Unternehmen nicht mehr als KMU sondern als Großunternehmen, wenn gewisse Schwellenwerte überschritten werden. Als KMU gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
Das bedeutet, dass alle an der Energiegemeinschaft teilnehmenden Gesellschaften diese Schwellenwerte einhalten müssen, also auch jene Unternehmen, die Strom beziehen wollen.
Wenn die wirtschaftlichen Kennzahlen sich so verändern, dass das Unternehmen zum Großunternehmen wird, dann muss das Unternehmen die Energiegemeinschaft wieder verlassen. Im Idealfall sollte eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft für diesen Fall in ihren internen Verträgen vorsorgen. Wäre das besagte Unternehmen nicht Mitglied/Gesellschafter der EEG sondern z.B. Verpächter einer Erzeugungsanlage, hätte die veränderte Einstufung keine Konsequenzen.
Große Unternehmen sind von der Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften also ausgeschlossen. Sollte ein Großunternehmen eine Erzeugungsanlage besitzen, kann diese an die Energiegemeinschaft übertragen werden, beispielsweise durch Verpachtung. Auf diese Weise würde die Erzeugungsanlage selbst Bestandteil der Energiegemeinschaft. Dies wäre rechtskonform.
Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen dürfen sich nicht an EEGs beteiligen, das gilt auch für Erzeuger, die von Energieunternehmen (Versorger, Lieferanten, Stromhändler) kontrolliert werden.
Anlagen-Eigentümer als Mitglieder einer EEG
Eigentümer einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen können sowohl die Gemeinschaft selbst als auch deren Mitglieder oder Gesellschafter sein. Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt – mit Ausnahme des Eigenverbrauchs von Mitgliedern, die eine Erzeugungsanlage einbringen – bei der Gemeinschaft. Es ist also nicht nötig, eingebrachte Anlagen zivilrechtlich ins Eigentum der EEG zu übertragen, allerdings müssen die Eigentümer der Anlagen mit der EEG vereinbaren, dass die EEG die Anlagen betreibt und steuert (dies sollte vertraglich geregelt sein).
Eine Energiegemeinschaft darf im Rahmen ihrer Tätigkeiten Gewinne erzielen, etwa durch das Verkaufen der erzeugten Energie. Die Gewinnerzielung darf aber nicht Hauptzweck der Gemeinschaft sein. Dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Der Gewinn soll keinen Selbstzweck darstellen, sondern vordergründig investiert werden. Geringfügige Vermarktungserlöse aus Überschussmengen, die unter Umständen auch Gewinnkomponenten enthalten, stehen dem Ziel „nicht vorrangig finanzieller Gewinn“ jedoch nicht entgegen.
Reduktion der Netzgebühren
Das Netznutzungsentgelt Arbeit wird um bundesweit einheitliche Abschläge auf die verordneten Netznutzungsentgelte reduziert. Je nach der Spannungsebene, über welche die Teilnehmer einer EEG verbunden sind, kommt es zu unterschiedlichen Einsparungen bei den Systemnutzungsentgelten.
Sind die Teilnehmer über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation verbunden (Lokalbereich, Netzebenen 7 und 6), reduziert sich der Arbeitspreis für das Netznutzungsentgelt um 57 %. Bei Verbindung der Teilnehmer über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich, Netzebene 5 und Sammelschiene im UW auf Netzebene 4) hängt die Reduktion davon ab, an welche Netzebene die jeweilige Anlage angeschlossen ist. Bei Anschluss an die Netzebene 6 oder 7 reduziert sich der Arbeitspreis für das Netznutzungsentgelt um 28 %, bei Anschluss an die Netzebenen 4 und 5 um 64 %. Für das Netznutzungsentgelt Leistung gilt: Die aus dem öffentlichen Netz bezogene Leistung wird in der jeweiligen Viertelstunde um den Leistungsbezug aus der Gemeinschaft reduziert.
Der Erneuerbaren-Förderbeitrag (bisher Ökostromförderbeitrag) entfällt für den Bezug von Energie aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, die Elektrizitätsabgabe entfällt für den mittels Photovoltaik erzeugten und in der EEG verbrauchten Strom. Ab 01.07.2022 gilt diese Befreiung für elektrische Energie aus allen erneuerbaren Energieträgern.
Bürgerenergiegemeinschaft
Auch die Errichtung einer Bürgerenergiegemeinschaft nach § 16b ElWOG ist grundsätzlich möglich, hier gibt es keine Einschränkung hinsichtlich der Größe von Unternehmen. Das Privileg des reduzierten Netznutzungsengelts zum Ortstarif (§ 52 Abs 2a ElWOG 2010) gilt jedoch nur für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und nicht für Bürgerenergiegemeinschaften, weshalb dies wirtschaftlich weitaus weniger attraktiv ist.