Naturschutz in Niederösterreich aus Sicht der Windkraft

Stellungnahme der IG Windkraft zu einer Novellierung des NÖ Naturschutzgesetzes

1. Windkraftanlagen als Beitrag zum Naturschutz

Die Erfahrungen der letzten Jahre beweisen, dass der immer wieder diskutierte Konflikt von Windkraftanlagen und Naturschutz lösbar ist. Die vor 20 Jahren bestehenden Befürchtungen negativer Auswirkungen auf den Bestand von Vögeln und Fledermäusen haben sich nicht bestätigt. Die Koexistenz von modernen Windrädern und Vögeln ist bei Beachtung naturschutzfachlicher Aspekte in der Planung sehr gut möglich. 
Obwohl die Windkraftentwicklung in Österreich vor allem konzentriert in der Ostregion erfolgte, hat in demselben Zeitraum der Bestand von Großvögeln in dieser Region deutlich zugenommen. Während zu Beginn der Windkraft-Entwicklung keine Seeadler und Kaiseradler und nur sehr wenige Rotmilane gebrütet haben, gibt es in Österreich heute wieder etwa 90 brütende Seeadler, 60 brütende Kaiseradler und 260 brütende Rotmilan und die Populationen steigen nach wie vor.
 
Schon heute sind naturschutzfachliche Kriterien entscheidend im Genehmigungsprozess von Windkraftanlagen. Hier erfolgt eine strenge Überprüfung aufgrund umfangreicher, oftmals mehrjähriger Untersuchungen insbesondere in Hinblick auf Vögel und Fledermäuse. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in der Planung  aus Rücksichtnahme auf ornithologische Erfordernisse regelmäßig auf Windkraftanlagen verzichtet wurde. Eine Berücksichtigung des Artenschutzes geschieht nicht nur im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bzw. Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, sondern auch schon bei der raumordnungsrechtlichen Festlegung von Zonen für die Windkraftnutzung. Dies ist auch sinnvoll, weil dadurch die Genehmigungsverfahren standardisiert und effizienter ablaufen können.
 
Bei der Genehmigung der Anlagen sind aber der naturschutzfachliche Aufwand und die Bescheid-Auflagen in den letzten Jahren enorm gestiegen. Diese Entwicklung sollte daher wieder auf ein sinnvolles Maß geführt werden.
 
Die Windenergie kann einen substantiellen Beitrag zur österreichischen Energieversorgung leisten, es könnte auf 2 % der Flächen Österreichs mehr Strom erzeugt werden, als heute in Österreich verbraucht wird. Zur Gewährleistung einer leistbaren und sicheren Energieversorgung Niederösterreichs, ist ein verstärkter Ausbau der Windkraft unerlässlich, dies auch dann, wenn große Anstrengungen im Bereich Energieeffizienz gelingen. Als saubere erneuerbare Energietechnologie ist die Windenergie ein Schlüssel zum Klimaschutz. Darüber hinaus ist die Windkraft jene Energieform, die bei der Nutzung den geringsten Flächenverbrauch aufweist. Die Eindämmung des Klimawandels ist auch ein zentrales Element zur Verhinderung von Biodiversitätsverlust. Die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Fauna und Flora wurden in Studien umfangreich belegt und der positive Beitrag der Windenergie zur Reduktion fossiler Energien und zur Erhaltung unserer Lebensgrundlagen ist daher in der Diskussion naturschutzfachlicher Themen verstärkt zu berücksichtigen. 
 

2. Änderungsbedarf aus Sicht der Windkraft

Das NÖ Naturschutzgesetz ist rasch zu novellieren, dabei muss ein neues, ganzheitliches Bild von Naturschutz entwickelt werden, das der Tatsache Rechnung trägt, dass klimaschonende erneuerbare Energien ein unverzichtbarer Beitrag zum Naturschutz sind:
 
- Windkraft kann naturverträglich genutzt werden, dies hat die Entwicklung der Windkraft in Österreich in den letzten Jahrzehnten gezeigt. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht der Schutz des einzelnen Individuums mit pauschalen Grenzwerten, sondern die konkrete Auswirkung auf die Art, insbesondere auf die Populationsentwicklung im Vordergrund steht.
 
- Verankerung der Möglichkeit von Interessenabwägungen im Naturschutzgesetz (solche Interessenabwägungen gibt es in den Naturschutzgesetzen der anderen Bundesländer, aber nicht in NÖ).  Der Beitrag der erneuerbaren Energien zum Klimaschutz ist bei naturschutzfachlichen Fragestellungen, insbesondere der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
 
- Verankerung im Naturschutzgesetz, dass Errichtung und Betrieb von Erneuerbare-Energie-Anlagen sowie die Stromnetze im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit dienen.
 
- Die Schaffung einheitlicher Vorgaben und Bewertungsmethoden bei der Artenschutzprüfung sollte rasch vorangetrieben werden.
 
- Mehr Flexibilität bezüglich Ausgleichsmaßnahmen, beispielsweise die Möglichkeit von monetären Ausgleichsleistungen, die in einen Landschaftsnaturschutzfonds zur Durchführung landesweit geplanter, sinnvoller Naturschutzmaßnahmen fließen.
 
- Es dürfen nur Arten berücksichtigt werden, die tatsächlich von Windkraftanlagen berührt werden. Die pauschale Prüfung aller vorkommenden Arten ist überschießend und zu vermeiden.
 
Landschaftsbild: Beim Schutz des Landschaftsbildes und dessen Beurteilung im Verfahren sind negative Auswirkungen des Klimawandels und der Schutz des Klimas in die Abwägung im Genehmigungsprozess einzubeziehen (Interessenabwägung). 
 
Mehrfachprüfungen vermeiden: Durch Zonierung, Widmung und Genehmigung kommt es sowohl beim Naturschutz als auch beim Landschaftsbild immer wieder zu mehrmaliger Prüfung desselben Sachverhaltes. Diese Mehrfachprüfungen sollten vermieden werden. Ist ein Untersuchungsgegenstand bereits einmal überprüft, dann sollte dieses Ergebnis für den nächsten Verfahrensschritt übernommen werden und eine weitere Prüfung unterbleiben.
 

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