Einspeisepreise Ökostromgesetz bis Ende 2004

Die Einspeisepreis-Verordnung sieht für Windenergie 7,8 Cent vor. Die Verordnung gilt für alle Projekte, die bis 31.12.2004 alle Genehmigungen hatten.

Die Tarife werden für 13 Jahre garantiert. Was danach kommt, bzw. was Altanlagen (diese erhalten die alten ElWOG-Tarife) nach den im Ökostromgesetz vorgesehenen 10 Jahren erhalten, ist unbekannt.

§ 11 Abs 1 Ökostromgesetz sieht vor, dass der Wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister und dem Justizminister jene Preise verordnet, die die Ökoanlagenbetreiber für ihren Strom erhalten. Die Länder haben ein Mitspracherecht. Das Ökostromgesetz stellt klar, dass sich die Preise an den durchschnittlichen Produktionskosten orientieren und die Erreichung der Ökostromgesetz-Ziele gewährleisten müssen. So verlangt es auch die EU-Richtline Erneueuerbare Energien

Die am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Ökostromverordnung ist kein Ruhmesblatt. Die Einspeisepreise bewegen sich am untersten Rand des europäischen Niveaus. Für die Windenergie sind pauschal 7,8 Cent pro Kilowattstunde (kWh) vorgesehen. Die bisherigen Landestarife waren in allen Ländern bis auf NÖ und Burgenland höher als dieser neue Preis. Auch der europäische Schnitt liegt mit 8,4 Cent deutlich darüber. "Eine differenziertere Regelung wäre volkswirtschaftlich und energiepolitisch sinnvoller gewesen.", ist Stefan Hantsch, Geschäftsführer der IG Windkraft, überzeugt. "Mit diesem unintelligenten Einheitstarif werden alle Projekte über einen Kamm geschoren. Besonders engagierte Projekte in alpinem Gebiet oder im Anti-Atom-Land Oberösterreich sind weitgehend gestorben. Es besteht zwar die Möglichkeit zur Förderung durch Länder-Gelder, die Töpfe dafür sind jedoch klein. Gerade jetzt, wo die Regierung mit ihrer halbherzigen Anti-Atompolitik im Ausland gescheitert ist, hätte man im Inland entschlossene Schritte in eine saubere und unabhängige Energiezukunft setzen müssen."

Altanlagen

Die Tarife nach ElWOG 2000 bleiben auch nach Infkrafttreten des neuen Ökostromgesetzes mit 1. Jänner 2003 für Altanlagen in Geltung. Eine Altanlage ist eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen (§ 5 Abs 1 Z 14 Ökostromgesetz). Soweit die einzelnen Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten diese Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Vgl. zu den Tarifen nach ElWOG 2000 im Folgenden:

Einspeisetarife nach ElWOG 2000

In Zusammenhang mit der Abnahmepflicht für Ökoenergie war zufolge des ElWOG die derart abgenommene Elektrizität zu Tarifen zu vergüten, die laut § 34 Abs 1 ElWOG die Landeshauptmänner zu verordnen haben. Neu war, dass sich diese Tarife an den durchschnittlichen Kosten der Elektrizitätserzeugung der Erneuerbaren Energiequellen zu orientieren hatten. Außerdem musste die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie sowie enthaltene und laufende Förderungen berücksichtigt werden.

Detailierte Informationen finden sie im Bereich Downloads/Rechtlicher Rahmen

Niederösterreich

NÖ Mindestpreisverordnung (NÖ MPV) vom 22.05.02, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Mai 2002. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Grundsätzlich wird in der Verordnung darauf hingewiesen, dass den Mindestpreisen eine Nutzungsdauer der Anlagen von 15 Jahren zugrunde liegt. § 3 bestimmt die Mindestpreise für Strom aus Windenergie (1) Für die Abnahme elektrischer
Energie aus Neuanlagen hat der Preis pro kWh mindestens 7,8 Cent zu betragen. (2) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Altanlagen hat der Preis pro kWh mindestens zu betragen: 1. 6,69 Cent bei Anlagen, die den Betrieb vor dem 1. Jänner 1999 aufgenommen haben; 2. 7,58 Cent bei Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Jänner 1999 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben.

Insbesondere für Altanlagen stellt dieses Ergebnis eine Verbesserung dar, da diese bisher nur 92g bzw. 77g erhielten.

Burgenland

Verordnung vom 24. April 2002 betreffend die Bestimmung von Mindestpreisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Öko- und KWK-Anlagen: 8,5 Cent im Winter, 6,2 Cent im Sommer (Durchschnitt von 7,35 Cent), die Verordnung ist am 2.5.2002 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden und tritt mit 1.6.2002 in Kraft.

Oberösterreich

Projekte bis 3 MW, die bei der Ausschreibung zum Zug gekommen sind: Sommer 112,76 g, Winter 139,48 g, Durchschnitt 126,12 g.
Verordnung (in Kraft seit 1.02 .2002):

Die OÖ Verordnung unterscheidet zwischen anerkannten und bestimmten Ökoanlagen, wobei nur für bestimmte Ökoanlagen eine Vergütung in einer Höhe vorgesehen ist, die den Betrieb solcher Anlagen ermöglicht. Jene sogenannten "bestimmten" Ökoanlagen, denen ein höherer Tarif gewährt wird, müssen verschiedene Kriterien erfüllen, unter anderem müssen sie in einem Ausschreibungsverfahren bestehen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß den Vorgaben des Grundsatzgesetzes ElWOG nicht zulässig ist, die Abnahmepflicht zu festen Tarifen für Ökoenergie nur bestimmten Anlagen (auch nicht solchen, die in einem Ausschreibungsverfahren zum Zug kommen) vorzubehalten. Die OÖ Mindestpreisverordnung ist in diesem Punkt gesetzwidrig.
Abgesehen von der Gesetzwidrigkeit des Ausschlusses von Ökoanlagen von Tarifen, die sich an den durchschnittlichen Erzeugungskosten orientieren, wird ein Ausschreibungssystem abgelehnt, da dieses die Dynamik der Entwicklung der Windkraft verhindert. Gegen eine Ausschreibung spricht auch die Praxis. Bisher kam es auf Grund dieses Systems in OÖ nur zu einem sehr eingeschränktem Wachstum der Windkraft im österreichischen und europäischen Vergleich. Darüber hinaus bringt dieses System einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich. International wie national gibt es genügend Beispiele dafür, dass Ausschreibungssysteme zu keinem nennenswerten Ausbau der Erneuerbaren Energien beitragen. So ist man mittlerweile in Frankreich, England, und Schottland davon wieder abgegangen. In Irland, in welchem nach wie vor ein Ausschreibungsmodell besteht, wurde im Jahr 2001 keine einzige Windkraftanlage neu errichtet. Darüber hinaus erscheinen die Kriterien der Ausschreibung schwammig. Insbesondere die Kriterien der sozialen Akzeptanz oder der Berücksichtigung innovativer Entwicklungen öffnen subjektiven Ansätzen Tür und Tor. Es besteht die Gefahr, dass die Ausschreibung zu einem "Beauty-Contest" verkommt. Weiters können nur jene Projekte einen Tarif im Zuge der Ausschreibung bekommen, die eine installierte Engpassleistung von 3 MW der Gesamtanlage nicht überschreiten. Angesichts der Größenordnung moderner Windkraftanlagen führt dies zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass nur mehr Projekte mit einer einzigen Anlage realisiert werden können. Eine Konzentration von Anlagen zu Windparks wäre jedoch wirtschaftlich sinnvoller und entspräche besser den Belangen der Raumordnung.

Steiermark

Verordnung vom 22.03.2002, tritt in Kraft am 01.07.2002: Mindestpreis für Energie aus Windkraftanlagen in den Wintermonaten (Oktober bis einschl. März) in der Hochtarifzeit 0,1185 €/kWh, in der Niedertarifzeit 0,0879 €/kWh; in den Sommermonaten (April bis einschließlich September) in der Hochtarifzeit 0,0596 €/kWh, in der Niedertarifzeit 0,0531 €/kWh.

Salzburg

Verordnung vom 28.06.2002 über die Bestimmung von Mindestpreisen für die Abnahme von elektrischer Energie aus anerkannten Ökostromanlagen durch Netzbetreiber (Salzburger Ökostrom-Mindestpreisverordnung 2002): es wird ein Bewertungsverfahren vorgeschlagen (vgl. dazu auch die Ausführungen zur OÖ Verordnung weiter unten). Jene Anlagen, die nach diesem System zum Zug kommen, erhalten einen Tarif von 10,03 Cent pro kWh für 12 Jahre ab Inbetriebnahme. Die übrigen Anlagen erhalten 7,19 Cent pro kWh.

Weiterführende Links

Tirol TarifeV2001
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